Ist ein Schuldner nicht gewillt seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so hat der Gläubiger die Möglichkeit mittels des Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens die Forderung einzutreiben.

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, datiert vom 11. April 1889, regelt das diesbezügliche Verfahren. Wir unterscheiden grundsätzlich drei Arten der Schuldbetreibung:

Betreibung auf Pfändung, Betreibung auf Pfandverwertung sowie Betreibung auf Konkurs.

Ist ein Schuldner im Handelsregister eingetragen, so muss die Betreibung auf Konkurs, andernfalls die Betreibung auf Pfändung eingeleitet werden. Die Betreibung auf Pfandverwertung greift dann, wo eine pfandgesicherte Forderung zu vollstrecken ist.

Anhand der Betreibung auf Pfändung, soll im Sinne eines Überblicks nachstehend der Verlauf einer solchen skizziert werden.

Das Betreibungsbegehren

Das Betreibungsbegehren ist grundsätzlich schriftlich an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners zu richten. Für das Betreibungsbegehren existieren Formulare, welche bei jedem Betreibungsamt bezogen werden können.

Der Zahlungsbefehl

Das Betreibungsamt ist sodann verpflichtet, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu übersenden. Erhebt der Schuldner nicht innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag, so kann frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen.

Der Rechtsvorschlag

Erhebt jedoch der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so muss dieser um das Fortsetzungsbegehren stellen zu können, beseitigt werden. Hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen schriftlichen Vertrag in der Hand, so kann er beim Einzelrichter des zuständigen Bezirksgerichts provisorische Rechtsöffnung verlangen. Hat der Gläubiger gar ein rechtskräftiges Urteil gegen den Schuldner, so kann er definitive Rechtsöffnung verlangen. Wird das Begehren um Rechtsöffnung seitens des Richters geschützt, so wird der Rechtsvorschlag beseitigt und das Verfahren kann seinen Fortgang nehmen.

Hat der Gläubiger jedoch weder einen Vertrag mit der entsprechend ziffernmässig festgehaltenen Forderung, noch ein Urteil in den Händen, so bleibt ihm nichts anderes übrig als auf dem zivilprozessualen Weg die Forderung geltend zu machen.

Das Fortsetzungsbegehren

Wie bereits ausgeführt, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Hierfür existieren ebenfalls Formulare, welche bei jedem Betreibungsamt bezogen werden können. Ist der Schuldner nach wie vor nicht gewillt seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, so wird das Betreibungsamt, gestützt auf das Fortsetzungsbegehren, beim Schuldner die Pfändung ankündigen.

Die Pfändung

Ist beim Schuldner kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dem Gläubiger ein Verlustschein ausgestellt. Ist jedoch pfändbares Vermögen vorhanden, so kann der Gläubiger frühestens einen Monat, jedoch spätestens ein Jahr (bei Liegenschaften frühestens 6 Monate und spätestens 2 Jahre) nach der Pfändung die Verwertung verlangen. Ergibt die Verwertung derart viel Substrat, dass der Gläubiger befriedigt werden kann, so ist das Verfahren abgeschlossen. Ergibt jedoch die Verwertung zu wenig Substrat um die Forderung zu decken, so wird nach erfolgloser Nachpfändung ebenfalls ein Verlustschein ausgestellt.

Der Verlustschein

Befindet sich der Gläubiger in der unglücklichen Lage, nach Durchführung des gesamten Betreibungsverfahrens vom Betreibungsamt einen Verlustschein zu erhalten, so ist es das Beste, wenn er diesen aufbewahrt. Die Forderung besteht nämlich nach wie vor, jedoch nach 20 Jahren seit der Ausstellung verjährt sie gegenüber dem Schuldner.