Ist ein Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Kriegsereignisse, Epidemien, etc. nicht in der Lage, ein eigenhändiges Testament oder eine öffentliche letztwillige Verfügung zu errichten, so kann er unter Beisein zweier Zeugen eine mündliche Erklärung abgeben.

Diese mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung schriftlich zu verfassen und von beiden Zeugen zu unterschrieben. Gleichzeitig muss auf dieser Urkunde die Verfügungsfähigkeit des Nottestators schriftlich bestätigt werden mit dem Vermerk, dass dies der letzte Wille des Nottestators ist.

Sodann ist dieses schriftlich ohne Verzug der nächsten Gerichtsbehörde zuzustellen. Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, einer der andern Verfügungsformen sich zu bedienen, so verliert das Nottestament nach 14 Tagen seit seiner Errichtung die Gültigkeit.