1. Wer kann Willensvollstrecker sein
    Willensvollstrecker kann jeder für jedermann sein, soweit er urteilsfähig ist. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.

  2. Die Begründung des Amtes
    Sobald der letzte Wille des Erblassers notariell eröffnet und dem ernannten Willensvollstrecker der Auftrag des Verstorbenen unterbreitet worden ist, hat dieser die Möglichkeit, innert 14 Tagen zu erklären, ob er das Mandat annimmt oder nicht, wobei Stillschweigen als Annahme gilt.

  3. Die Aufgaben des Willensvollstreckers
    Die Hauptaufgaben eines ordentlich berufenen Willensvollstreckers sind folgende:

    a) Feststellung und Sicherung des Erbschaftsvermögens
    Als erstes muss der Willensvollstrecker zu Beginn seiner Tätigkeit ein vollständiges Inventar aufnehmen. Diese Arbeit nimmt einem meistens die Fiskalbehörde ab. Auf dieser Steuererhebung kann meist abgestützt werden.

    Sodann erfolgt ein Rechnungsruf an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit dem Ziel der Ermittlung des Nettonachlasses. Soweit nötig, ist der Nachlass auch amtlich zu sichern.

    b) Verwaltung und Verfügung des Nachlasses
    Kraft Gesetz geht der Nachlass zur gesamten Hand und damit auch der Besitz an die Erbengemeinschaft über. Der Willensvollstrecker hat aber entsprechend dem Willen des Erblassers das Recht, einzelne Erben an der Ergreifung des Besitzes von Erbsachen, die anderen vermacht oder vererbt worden sind, zu hindern, nötigenfalls mit richterlichem Beistand. "Erbschleicher" innerhalb der Erbengemeinschaft haben entsprechend geringe Chancen auf Bevorteilung gegenüber den restlichen Erben, solange der Willensvollstrecker sich gegenüber einzelnen durchzusetzen vermag. Macht er dies diplomatisch, fair jedoch mit Nachdruck, so können missliche Erbprozesse vermieden werden. Hauptziel eines jeden Willenvollstreckers sollte deshalb sein, den Willen des Erblassers ohne richterlichen Beistand zu vollziehen und die Erbschaft gemäss seinen Anweisungen zu teilen, so dass die Erben nach der Auseinandersetzung noch miteinander verkehren.

    Während dieser Zeit ist der Willensvollstrecker verpflichtet, die Werte des Nachlasses zu erhalten, so insbesondere verderbliche Ware zu veräussern, Liegenschaften zu verwalten, Wertschriften sowie Barschaften bestmöglich anzulegen, etc.

    Die letzte Aufgabe des Willensvollstreckers wird sodann sein, nach Begleichen der Schulden und Steuern des Erblassers, die Erbschaft zu teilen.

  1. Schlussbemerkung
    Vor allem dann, wenn ein Erblasser nach seinem Ableben Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einigung über bestimmte Gegenstände der Erbmasse unter den Erben erwartet, empfiehlt es sich, einen Willensvollstrecker zu ernennen. Die Erfahrung hat dabei gezeigt, dass es sinnvoll ist, bereits im Testament oder im Erbvertrag gewisse Direktiven im Sinne von Teilungsvorschriften festzuhalten. Damit werden Missverständnisse ausgeräumt und dem Willensvollstrecker wird die Arbeit wesentlich erleichtert. Weiter hat die Erfahrung gezeigt, dass die Einsetzung eines rechtsunkundigen Willensvollstreckers bei Problemliquidationen sich meist nachteilig auf die Dauer des Verfahrens auswirkt. Das gleiche gilt betreffend der Einsetzung eines Erben des Erblassers als Willensvollstrecker. Ihm wird vermutlich schon in den ersten paar Tagen seiner Mandatsführung von seinen Miterben mit Misstrauen begegnet, entsteht doch bei einer derartigen Konstellation der Eindruck, der Willensvollstrecker sei durch sein Amt erbrechtlich privilegiert. Wir für unseren Teil lehnen verwandtschaftliche Mandate als Willensvollstrecker kategorisch ab.

    Unser Büro macht seit über 20 Jahren professionelle Willensvollstreckung. Nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf oder unter 055 285 91 97.