Durch den Verpfründungsvertrg verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser dem Pfrüder Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren (Art. 521 OR).
Solche Verträge sind durch einen autorisierte Urkundsperson zu verurkunden.
Diese Art der Nachlassregelung ist selten und birgt gewisse Risiken, so beispielsweise in einem Fall in Norwegen, der sich tätsächlich so zugetragen hat:
Ein Anwalt hat mit einer über 70-jährigen Dame einen solchen Vertrag abgeschlossen mit der Verpflichtung, dass er ihr Haus am See zum Eigentum erhalte, wenn er für sämtliche zukünftige Unkosten der Dame aufkomme. Die Pfrundgeberin ist im hohen Alter von über 90 Jahren gestorben. Der Anwalt war allerdings vorher bankrott.