Stirbt ein Ehegatte, so entsteht automatisch von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem überlebenden Ehegatten und den gesetzlichen Erben. Diese Erbengemeinschaft ist Eigentümer des Nachlasses des Verstorbenen zur gesamten Hand. Dies bedeutet, dass kein Erbe ohne Einverständnis sämtlicher Miterben über den Nachlass verfügen darf.

Durch einen Ehevertrag - gekoppelt mit einem Erbvertrag - können sich die Ehegatten auf das Ableben des einen von ihnen gegenseitig meistbegünstigen.

Eheverträge, die vor dem 1.1.1988 (Gesetzesrevision!) abgeschlossen worden sind, sind zwar nach wie vorgültig, sollten aber unbedingt auf ihre Zeitmässigkeit hin überprüft werden.

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