Eine Stiftung nach Schweizer Recht ist das von einer Person zu einem von ihr festgesetzten dauernden Zweck verselbständigte Vermögen, welches dem Rechtskreis des Stifters ausgeschieden ist.
Ein derart verselbständigtes Zweckvermögen darf keinen unsittlichen oder widerrechtlichen Zweck verfolgen. Die Stiftung ist als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten als ein eigenes Rechtssubjekt anerkannt.
Die Stiftung hat keine Mitglieder wie beispielsweise die AG, sondern sie besitzt nur Verwaltungsorgane, welche den Stifterwillen mit den vorhandenen Vermögensmitteln ausführen.
Stiftungen werden primär im Zusammenhang mit Personalvorsorgeorganisationen sowie erbrechtlichen Auseinandersetzungen verwendet.
Da dieses Rechtsgebilde sehr individuell abzustimmen ist, ist eine fachmännische Rechtsberatung unumgänglich.