Die Kollektivgesellschaft ist besonders für mehrere Personen geeignet, die ihr Kapital und ihre Arbeitskraft zur Führung eines gemeinsamen Unternehmens vereinigen. Dabei hat jeder Gesellschafter umfassende Mitwirkungsrechte aber auch die Pflicht, Einlagen in das Gesellschaftsvermögen zu leisten und Verluste mitzutragen.

Kollektivgesellschafter haften solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen für allfällige Verluste der Gesellschaft. Dies beispielsweise im Gegensatz zur AG oder GmbH.

Die Kollektivgesellschaft ist ins Handelsregister am Firmensitz einzutragen. Zur Begründung benötigen die Gründer lediglich für die Beglaubigung der Unterschriften einen Notar.

Um Unstimmigkeiten unter den Kollektivgesellschaftern vorzubeugen, empfiehlt es sich, einen Kollektivgesellschaftervertrag durch einen fachkundigen Anwalt erstellen zu lassen.